Kanzlei Dr. Martin Seybold

Sprachauswahl in internationalen Verträgen

von pepesale gmbh

Die Auswahl der Vertragssprache zwischen den Parteien in internationalen Verträgen geht meines Erachtens weit über das Problem der Lesbarkeit und inhaltlichen Nachvollziehbarkeit einer Vereinbarung hinaus.

Klar, ein Vertrag muss zuallererst für alle Vertragsparteien verständlich sein. Die verwendete Vertragssprache kann aber auch weitere Konsequenzen bei der Durchführung des Vertrages mit sich bringen.

Die englische Sprache wird in grenzüberschreitenden Verträgen erfahrungsgemäß sehr häufig verwendet. Hat sich doch die die englische Sprache in weiten Teilen der Welt als de-facto "Ausweichsprache" etabliert wenn keine der Vertragsparteien der Sprache des anderen Vertragspartners mächtig ist.

Soweit, so gut. Jeder Sprache verbindet jedoch mit den verwendeten Rechtsbegriffen in den Verträgen auch so genannte "Rechtsinstitute" oder rechtliche Folgen. Wird beispielsweise in einem Kaufvertrag zwischen einem deutschen und einem englischen Unternehmen der englische Begriff "breach of contract" verwendet dann weiß jede Partei, dass es dabei um so etwas wie "Vertragsbruch" geht. Ein englischer Inhouse-Counsel wird damit jedoch ganz andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpfen, als beispielsweise ein deutscher Syndikusanwalt.

Wenn ich bei diesem Beispiel bleibe, dann wird in anglo-amerikanischen Verträgen - quasi zum Ausgleich für die sprachlichen Ungewissheiten - gerne jede Situation ausführlich geregelt; was jedenfalls dem kontinental-europäischen Rechtsverständnis zuwiderläuft, wonach Verträge bestenfalls knapp und präzise alle Eventualitäten eines Vertragsverhältnisses regelt, alles Übrige soll sich dann aber aus dem anwendbaren Recht ergeben.

Ich denke als Zwischenergebnis lässt sich damit die Tatsache festhalten, dass jede verwendete Sprache in einem internationalen, grenzüberschreitenden Vertragsverhältnisses quasi unvermeidbar Konflikte in der Auslegung, Anwendung und den rechtlichen Folgen mit sich bringt. Diese gilt es zumindest so weit möglich zu begrenzen.

Nicht selten wird versucht durch zwei-, oder mehrsprachige Verträge für alle Parteien klare und verständliche Vertragsregelungen zu schaffen. So werden beispielsweise Verträge zwischen deutschen und chinesischen Geschäftspartnern gerne zweisprachig auf deutsch-chinesisch vereinbart. Mitunter gar dreisprachig auf Deutsche, Englisch und Chinesisch. Dabei ist mir persönlich nicht ganz klar weshalb es noch einer dritten Sprache bedarf, solange keine Dritte, rein englisch-sprachige Partei, am Vertrag beteiligt ist.

Zwei- und mehrsprachige Verträge haben grundsätzlich klare Vorteile. Bei Verwendung der offiziellen lokalen Sprache können sie vor den lokalen Behörden und Gerichten verwendet werden können, ohne dass es einer weiteren Übersetzung bedarf. Abgesehen davon, dass sich jede Partei darin sprachlich "wiederfinden kann".

Bei mehrsprachigen Verträgen sollte aber eines nicht übersehen werden. Sie können vermeintlich eine Einigung schaffen, tatsächlich aber unerkannte Diskrepanzen in ihren Übersetzungen haben. Erst im Streitfall stellt man dann fest, dass jede Seite ein anderes Verständnis hatte.

Mit den heutigen Übersetzungstools im Internet mögen Übersetzungen ohne Beauftragung von fachlich spezialisierten Übersetzungsbüros möglich geworden sein. Meines Erachtens können aber nur fachlich geprüfte Vertragsübersetzungen Diskrepanzen in den Sprachversionen eines Vertrages aufdecken. Letztlich kann nur mit einer fachlichen Kenntnis der jeweils verwendeten Rechtsbegriffe in jeder der verwendeten Vertragssprache spätere Streitigkeiten soweit irgend möglich begrenzen.

Deshalb mein Tipp: Schauen Sie zuallererst in welcher Sprache Sie eine offizielle Vertragsversion benötigen, bspw. weil der Vertrag für die Durchführung vor den lokalen Behörden eingereicht werden muss, oder ein Rechtsstreit über den Vertrag vor den lokalen Gerichten ausgefochten werden wird. Sollten Sie der so quasi notwendigen Vertragssprache nicht mächtig sein, dann verwenden Sie als zweite Vertragssprache diejenige mit der Sie sich am wohlsten fühlen. Lassen Sie in jedem Fall die verwendete(n) Sprachversion(en) fachlich rechtlich prüfen um Missverständnisse soweit wie möglich von Anfang an auszuschließen, zumindest zu begrenzen.

Last but not least: Sollte einer der verwendeten Sprachversionen der Vorrang eingeräumt werden müssen, dann lassen Sie zumindest auch den Sinn und Zweck der anderen Sprachversion mit in die Vertragsauslegung einfließen.

Machen Sie es gut!

Ihr

Rechtsanwalt

Dr. Martin Seybold

Disclaimer:
Alle meine Rechtstipps sind nach bestem anwaltlichem Wissen und Gewissen abgegeben. Sie erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Um für den interessierten Leser verständlich und überschaubar zu bleiben können die dargestellten Rechtsthemen nicht erschöpfend dargestellt werden. Meine Rechtstipps wollen Hinweise zu Themen geben, wie ich sie in meiner Praxis regelmäßig erlebe; sie können und wollen eine individuelle Beratung auf Basis des spezifischen Einzelfalles nicht ersetzen.

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