Kanzlei Dr. Martin Seybold

Rechtswahlklauseln in Verträgen

von pepesale gmbh

Ähnlich wie bei Gerichtsstandsvereinbarungen, wird meines Erachtens auch Rechtswahlklauseln in Verträgen zu wenig Beachtung geschenkt.

Gemeint sind die Regelungen - meist am Ende eines Vertrages - in dem sich die Parteien auf das anwendbare Recht einigen.

Nicht selten wird das anwendbare Recht in einem Zug mit dem Gerichtsstand geregelt. Einigt man sich beispielsweise auf den internationalen Gerichtsstand in Deutschland dann macht es durchaus Sinn auch zu vereinbaren, dass deutsches materielles Recht auf den Vertrag angewendet werden soll.

Das Problem liegt dabei nach meiner Erfahrung in den meistens unüberlegt durchgesetzten eigenen Standardklauseln zur Rechtswahl, nach dem Motto: "So haben wir das schon immer gemacht!"

Nicht selten lauten Standardklauseln von deutschen Unternehmen:

"Auf alle Stretigkeiten in Bezug und im Zusammenhang mit diesem Vertrag soll deutsches materielles Recht zur Anwendung kommen, unter Ausnahme der Verweisungsnormen / des internationalen Privatrechts."

Oder alternativ: "... soll deutsches Recht zur Anwendung kommen unter Ausnahme des CISG / UN-Kaufrechts."

Wird dann die eigene Standardklausel im Vertrag durchgesetzt kommt die Überraschung meistens erst wenn es bereits zum Rechtsstreit gekommen und das als sicher geglaubte Hafen ausgewählte Recht gegebenenfalls gar nicht angewendet werden kann. Denn selbst wenn eine Rechtswahlklausel rechtsgültig abgeschlossen wurde, so kann dadurch nicht zwingendes Recht umgangen werden.

In der Kombination mit einer Gerichtsstandklausel kann dann unversehens ein Rechtsstreit massiv verkompliziert werden, wenn das ausgewählte Gericht teure Rechtsgutachten über das zwingend anwendbare, fremde Recht einholen muss.

Es kann durchaus Sinn machen, das internationale Privatrecht, bzw. die anwendbaren internationalen Verweisungsnormen auszuschließen - das bedeutet aber nicht, dass man damit im Streitfall für alle Eventualitäten abgesichert ist.

Ich habe schon viele Fälle erlebt in denen zunächst das Fehlen einer Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel in einem grenzüberschreitenden Vertrag auf den ersten Blick als lückenhaft erschien. Bei genauerer Analyse zeigte sich dann jedoch, dass nach den IPR-Regeln ein fremdes - unbekanntes - Recht zur Anwendung kam, das lokal, und ohne wesentlichen Aufwand -  unter Anwendung des lokalen Rechts - vor dem zuständigen ausländischen Gericht erledigt werden konnte.

Ich kann auch nicht nachvollziehen weshalb in Deutschland das UN-Kaufrecht so häufig bei grenzüberschreitenden Verträgen ausgeschlossen wird. Einheitliches internationales Recht hat den riesigen Vorteil, dass man sich vor Gericht über dasselbe Recht unterhält und sich nicht in Interpretationen und Argumentationen des anwendbaren ausländischen Rechts aus der Perspektive des fremden Rechtsverständnisses des Gerichts und der gegnerischen Partei ergehen muss. Mit anderen Worten: Man spricht dann eine gemeinsame Sprache.

Aber dennoch wird oftmals lieber das eigene nationale Recht durchgesetzt, ohne zu Bedenken, dass man sich dabei mitunter mehr Probleme schafft, als wenn man anerkanntes internationales Recht, wie etwa das UN-Kaufrecht, zur Anwendung bringt, oder aber die IPR-Verweisungsnormen zum anwendbaren materiellen Recht entscheiden lässt.  

Deshalb mein Tipp: Vor allem bei internationalen, grenzüberschreitenden Handels- und Wirtschaftsverträgen: Nehmen Sie sich die Zeit und gehen Sie alle Eventualitäten eines Rechtsstreits bereits vor Vertragsschluss durch. Entscheiden Sie sich dann für eine spezifische, maßgeschneiderte Vertragslösung, anstatt - ohne viel darüber nachzudenken - die stets verwendete Standardklausel zum anwendbaren Recht zu verwenden.

Übrigens: Berücksichtigen Sie bei ihrer Rechtswahl auch welches Gericht in welchem Land bei einem Rechtsstreit zuständig sein soll, bzw. zuständig sein wird. Mehr dazu finden Sie in meinem Rechtstipp zu Gerichtsstandvereinbarungen.

Machen Sie es gut!

Ihr

Rechtsanwalt

Dr. Martin Seybold

 


Disclaimer: Alle meine Rechtstipps sind nach bestem anwaltlichem Wissen und Gewissen abgegeben. Sie erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Um für den interessierten Leser verständlich und überschaubar zu bleiben können die dargestellten Rechtsthemen nicht erschöpfend dargestellt werden. Meine Rechtstipps wollen Hinweise zu Themen geben, wie ich sie in meiner Praxis regelmäßig erlebe; sie können und wollen eine individuelle Beratung auf Basis des spezifischen Einzelfalles nicht ersetzen.

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